BGH leitet Verfahren 5 StR 638/24 an 4. Strafsenat weiter

Abgabe des Verfahrens 5 StR 638/24 an den 4. Strafsenat des BGH

Abgabe des Verfahrens 5 StR 638/24 an den 4. Strafsenat des BGH

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 28. Januar 2025 (Az. 5 StR 638/24) ein Verfahren wegen Unzuständigkeit an den 4. Strafsenat abgegeben. Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Geschäftsverteilungspläne für die Zuständigkeitsregelungen innerhalb des BGH.

Sachverhalt

Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Juni 2024 (Az: 1 KLs 1/24) ein. Die Revisionsschrift ging am 2. Januar 2025 beim BGH ein.

Rechtliche Fragen

Die zentrale Frage war, welcher Senat des BGH für die Revision zuständig ist. Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des BGH werden die Zuständigkeiten für Revisionen nach dem Bezirk des zuständigen Oberlandesgerichts festgelegt.

Entscheidung und Begründung

Der 5. Strafsenat des BGH entschied, das Verfahren an den 4. Strafsenat abzugeben. Die Begründung hierfür liegt im Geschäftsverteilungsplan des BGH für das Jahr 2025. Dieser weist Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bremen dem 4. Strafsenat zu. Da die Akten des Verfahrens erst am 2. Januar 2025 beim BGH eingingen, ist der Geschäftsverteilungsplan des Jahres 2025 maßgeblich. Der Eingang der Papierakten ist entscheidend, da das Verfahren noch nicht elektronisch geführt wurde.

Implikationen

Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der korrekten Anwendung des Geschäftsverteilungsplans des BGH. Die Zuständigkeitsregelungen gewährleisten eine effiziente Bearbeitung der Verfahren und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Die Abgabe des Verfahrens verdeutlicht, dass der BGH die Einhaltung dieser Regeln sicherstellt, um eine ordnungsgemäße Rechtsprechung zu garantieren.

Schlussfolgerung

Der Beschluss des BGH im Fall 5 StR 638/24 verdeutlicht die Bedeutung der Geschäftsverteilung für die Zuständigkeitsregelungen. Die Abgabe des Verfahrens an den 4. Strafsenat erfolgte aufgrund der klaren Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans 2025. Dieser Fall dient als Beispiel für die präzise Anwendung der internen Verfahrensregeln des BGH.

Quelle: Entscheidung des BGH vom 28.01.2025, Az. 5 StR 638/24, veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs.

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