BGH bestätigt Vollstreckbarkeit von Schiedsspruch in Geschäftsgeheimnisstreit

BGH-Beschluss zur Vollstreckung eines Schiedsspruchs im Geschäftsgeheimnisstreit

BGH-Beschluss zur Vollstreckung eines Schiedsspruchs im Geschäftsgeheimnisstreit

Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 5. Februar 2025 (Az. I ZB 78/24) über die Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem internationalen Geschäftsgeheimnisstreit entschieden. Der Fall betrifft zwei Hersteller von Silikonbrustimplantaten und wirft wichtige Fragen zur Schadensberechnung und zur Vollstreckbarkeit von Herausgabeansprüchen auf.

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin, ein brasilianisches Unternehmen, und die Antragstellerin, ein deutsches Unternehmen, waren bis 2008 Geschäftspartner im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Silikonbrustimplantaten. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung leitete die Antragsgegnerin 2019 ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin ein, in dem sie den Diebstahl von 22 Geschäftsgeheimnissen geltend machte. Das Schiedsgericht stellte die Verletzung zweier Geschäftsgeheimnisse fest und verurteilte die Antragstellerin zur Zahlung von Schadensersatz, zur Unterlassung und zum Rückruf der Produkte sowie zur Herausgabe von Dokumenten. Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Nichtanerkennung des Schiedsspruchs in Deutschland, während die Antragsgegnerin die Anerkennung und Vollstreckung beantragte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Rechtliche Probleme:

Der Fall wirft mehrere rechtliche Fragen auf, darunter:

  • Verstößt die Schadensberechnung des Schiedsgerichts gegen den ordre public?
  • Liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin vor?
  • Ist der Herausgabeanspruch mit Blick auf die Aufbewahrungspflichten nach der Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 vollstreckbar?

Entscheidung und Begründung des BGH:

Der BGH lehnte den Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ab. Die Rechtsbeschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Schadensberechnung des Schiedsgerichts, die auf dem Effizienzgewinn der Antragstellerin beruhte, sei nicht willkürlich und verletze auch nicht das rechtliche Gehör. Die vom Schiedsgericht verwendete Mitarbeiterzahl von 5,32 sei nicht fehlerhaft, da sie sich auf den rechtsverletzenden Teil der Hüllenherstellung beziehe. Der Einwand, der Schiedsspruch verpflichte die Antragstellerin zu einem Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht nach der Medizinprodukteverordnung, sei nicht substantiiert. Es sei nicht dargelegt, dass die herauszugebenden Dokumente unter die Aufbewahrungspflicht fielen.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des BGH bestätigt die grundsätzliche Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen in Deutschland, auch wenn diese im Ausland ergangen sind. Der Beschluss unterstreicht die hohe Hürde für eine erfolgreiche Anfechtung von Schiedssprüchen und die Bedeutung einer sorgfältigen Darlegung von Verfahrensrügen.

Schlussfolgerung:

Der BGH-Beschluss bietet Klarheit hinsichtlich der Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen im Kontext von Geschäftsgeheimnisstreitigkeiten. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Formulierung von Schiedssprüchen und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Vereinbarkeit mit dem ordre public im Vollstreckungsstaat.

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2025 (Az. I ZB 78/24), veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs.

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