BGH präzisiert Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung und Darstellungspflicht entscheidend

BGH-Entscheidung zur Gesamtstrafenbildung: Bedeutung der Zäsurwirkung und des Darstellungserfordernisses

BGH-Entscheidung zur Gesamtstrafenbildung: Bedeutung der Zäsurwirkung und des Darstellungserfordernisses

Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 17.12.2024 (Az. 2 StR 571/24) eine wichtige Klarstellung zur Gesamtstrafenbildung vorgenommen. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Zäsurwirkung und des Darstellungserfordernisses bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB.

Sachverhalt:

Das Landgericht Erfurt hatte den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dabei wurden mehrere Vorverurteilungen einbezogen. Die Vorverurteilungen umfassten unter anderem Diebstahl, Hausfriedensbruch und Computerbetrug, die zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen geführt hatten.

Rechtliche Probleme:

Die Revision des Angeklagten richtete sich gegen die Gesamtstrafenbildung. Der BGH musste prüfen, ob das Landgericht die Zäsurwirkung und das Darstellungserfordernis korrekt beachtet hatte.

Zentral war die Frage, welche Vorverurteilungen bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen waren und ob die Urteilsgründe den Anforderungen an die Darstellung der Vorverurteilungen genügten.

Entscheidung und Begründung:

Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.

Der BGH stellte fest, dass das Landgericht zwar die bereits vollstreckte Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung richtigerweise nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hatte. Jedoch fehlten in den Urteilsgründen Angaben dazu, wann die tatsächlichen Feststellungen der relevanten Vorverurteilungen letztmalig geprüft wurden. Dies ist entscheidend für die Bestimmung des Zäsurzeitpunkts und damit für die Frage, welche Vorverurteilungen in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind.

Der BGH betonte, dass die Urteilsgründe die einzelnen Taten, die Tatzeiten, die Lebenssachverhalte, die Einzelstrafen, die Daten der Verurteilungen und der Rechtskraft sowie den Vollstreckungsstand enthalten müssen. Nur so kann die Gesamtstrafenbildung nachvollzogen und überprüft werden.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung der korrekten Anwendung der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Darstellung der Vorverurteilungen in den Urteilsgründen, um eine rechtmäßige und nachvollziehbare Gesamtstrafenbildung zu gewährleisten.

Schlussfolgerung:

Der Beschluss des BGH liefert wichtige Hinweise für die Praxis der Gesamtstrafenbildung. Die Gerichte müssen die Zäsurwirkung und das Darstellungserfordernis beachten, um Rechtsfehler zu vermeiden. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Angeklagten und trägt zur Rechtssicherheit bei.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2024 - 2 StR 571/24 (Pressemitteilung des BGH)

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