BAG-Urteil zur Vergütung von Pausenzeiten bei Assistenzärzten
Einleitung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 12. Februar 2025 ein wichtiges Urteil zur Vergütung von Pausenzeiten bei Assistenzärzten gefällt (Az.: 5 AZR 51/24). Der Fall betrifft die Frage der Vergütung von Mehrarbeit und die Anrechnung von Pausen bei Teilzeitbeschäftigten im ärztlichen Dienst. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Arbeitszeitgestaltung und -vergütung im Krankenhausbereich.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Assistenzärztin in Teilzeitbeschäftigung, war in einem kommunalen Krankenhaus tätig. Streitgegenstand waren die nicht vergüteten Pausenzeiten, die die Beklagte, das Krankenhaus, automatisch von der erfassten Arbeitszeit abgezogen hatte. Die Klägerin argumentierte, sie habe die Pausen aufgrund der Arbeitsbelastung nicht nehmen können und verlangte die Vergütung dieser Zeiten als Überstunden. Die Beklagte berief sich auf eine Betriebsvereinbarung und argumentierte, die Klägerin habe ihre Pausen in der festgelegten Zeit nehmen können und müssen.
Rechtliche Probleme
Das BAG hatte sich mit mehreren rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen:
- Hat die Klägerin die Leistung von Mehrarbeit ausreichend dargelegt?
- Liegt eine Veranlassung der Mehrarbeit durch die Beklagte vor?
- Wirkt sich § 14 TV-Ärzte/VKA auf die Darlegungs- und Beweislast aus?
- Sind die Ansprüche verfallen?
- Verstößt die unterschiedliche Behandlung von Mehrarbeit und Überstunden gegen das Diskriminierungsverbot?
Entscheidung und Begründung des BAG
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das BAG stellte fest, dass die Klägerin die Leistung von Mehrarbeit ausreichend dargelegt habe. Die Beklagte habe die Behauptung der Klägerin, keine Pausen genommen zu haben, nicht ausreichend bestritten. Das BAG betonte, dass die Beklagte als Arbeitgeberin die Arbeitsaufgaben und -zeiten der Klägerin kenne und daher nicht mit Nichtwissen bestreiten könne.
Weiterhin entschied das BAG, dass das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin bezüglich der Veranlassung der Mehrarbeit überspannt habe. Die Klägerin müsse nicht im Detail darlegen, welche Arbeiten sie genau in den Pausenzeiten verrichtet habe. Es genüge, wenn sie die betrieblichen Umstände darlege, die die Mehrarbeit erforderlich machten.
Das BAG stellte klar, dass § 14 TV-Ärzte/VKA weder in der alten noch in der neuen Fassung eine Änderung der Darlegungs- und Beweislast bewirke. Die Vorschrift diene dem Arbeitsschutz und habe keine Auswirkungen auf die Vergütungspflicht.
Auswirkungen
Das Urteil des BAG hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis in Krankenhäusern. Es stärkt die Rechte von Ärztinnen und Ärzten in Teilzeit und verdeutlicht die Pflichten der Arbeitgeber zur Arbeitszeitdokumentation und -vergütung. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Erfassung der Arbeitszeit und einer transparenten Regelung der Pausen.
Schlussfolgerung
Das BAG-Urteil vom 12. Februar 2025 liefert wichtige Klarstellungen zur Vergütung von Pausenzeiten bei Assistenzärzten. Es bleibt abzuwarten, wie das Landesarbeitsgericht im fortgesetzten Verfahren entscheiden wird und welche weiteren Entwicklungen sich im Hinblick auf die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten ergeben werden.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2025, Az.: 5 AZR 51/24