Beitragspflicht zur SOKA-Bau bei konzerninterner Bauleistungserbringung
Einleitung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil vom 23.10.2024 (10 AZR 267/23) entschieden, dass ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, das konzernintern Bauleistungen erbringt, beitragspflichtig zur SOKA-Bau ist. Die Entscheidung klärt wichtige Fragen zum Gewerbebegriff im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) und den betrieblichen Geltungsbereich.
Sachverhalt: Die beklagte GmbH, Teil eines Wohnungskonzerns, erbrachte ausschließlich für Konzerngesellschaften Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an Wohnimmobilien. Der Kläger, die SOKA-Bau, verlangte von der Beklagten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für das Jahr 2020. Die Beklagte argumentierte, sie sei nicht gewerblich tätig im Sinne des VTV, da ihr die Gewinnerzielungsabsicht und ein Auftreten am Markt fehlten. Zudem machte sie geltend, dass sie einzelne Handwerksbetriebe unterhalte, die vom VTV ausgenommen seien.
Rechtliche Probleme: Das BAG hatte zu klären, ob die Beklagte einen gewerblichen Betrieb im Sinne des VTV unterhielt und ob die von ihr erbrachten Leistungen unter den Geltungsbereich des VTV fallen. Streitig war insbesondere die Auslegung des Gewerbebegriffs im VTV und die Frage, ob die einzelnen Gewerke der Beklagten als eigenständige Betriebe zu betrachten sind.
Entscheidung und Begründung: Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte die Beitragspflicht. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte einen gewerblichen Betrieb im Sinne des VTV unterhielt. Die Gewerblichkeit im VTV orientiere sich am staatlichen Gewerberecht, sei aber ein unbestimmter Rechtsbegriff und für jedes Gesetz selbständig auszulegen. Entscheidend sei das Gesamtbild der Tätigkeit. Die Beklagte habe mit ihren Arbeitnehmern die bauliche Unterhaltung der Immobilien und somit deren gewinnbringende Nutzung innerhalb des Konzerns sichergestellt. Die Organisation und der Umfang der Tätigkeit erforderten eine professionelle Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Auf eine unmittelbare Gewinnerzielungsabsicht komme es nicht an, da die Wertschöpfung im Konzern erfolgte.
Weiterhin entschied das BAG, dass der Betrieb der Beklagten in seiner Gesamtheit vom VTV erfasst werde. Die einzelnen Gewerke stellten keine eigenständigen Betriebe im Sinne des VTV dar. Es fehlte ihnen an einem einheitlichen Leitungsapparat mit Arbeitgeberfunktion. Die Kompetenzen der einzelnen Betriebsleiter seien hierfür nicht ausreichend.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BAG hat weitreichende Bedeutung für Unternehmen der Wohnungswirtschaft, die konzernintern Bauleistungen erbringen. Sie verdeutlicht, dass auch bei Fehlen einer unmittelbaren Gewinnerzielungsabsicht eine Beitragspflicht zur SOKA-Bau bestehen kann, wenn die Tätigkeit im Gesamtbild einem gewerblichen Betrieb entspricht. Die Entscheidung stärkt die Position der SOKA-Bau und trägt zur Sicherung der Finanzierung der Sozialkassen des Baugewerbes bei.
Schlussfolgerung: Das Urteil des BAG liefert wichtige Klarstellungen zum Gewerbebegriff und zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und welche Auswirkungen die Entscheidung auf die Praxis haben wird.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2024, Az: 10 AZR 267/23