BFH-Urteil zur Besteuerung von Abfindungen und Aktienoptionen nach dem DBA-Frankreich 1959/2001
Einführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 ein wichtiges Urteil (VI R 33/21) zur Besteuerung von Abfindungen und Aktienoptionen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Frankreich gefällt. Das Urteil klärt die anteilige Besteuerung durch Deutschland im Kontext des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Frankreich 1959/2001.
Sachverhalt
Der Fall betraf einen Arbeitnehmer, der sowohl in Deutschland als auch in Frankreich tätig war. Im Zuge der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Arbeitnehmer eine Abfindung sowie geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen. Streitpunkt war die Frage, in welchem Umfang Deutschland diese Einkünfte besteuern darf.
Rechtliche Fragen
Der BFH hatte zu klären, wie die Besteuerung von Abfindungen und Aktienoptionen bei grenzüberschreitender Tätigkeit nach dem DBA-Frankreich 1959/2001 zu erfolgen hat. Im Fokus stand die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959/2001 hinsichtlich der Abfindung und die Anwendung des Prinzips der zeitanteiligen Besteuerung im Hinblick auf die Aktienoptionen.
Entscheidung und Begründung
Der BFH entschied, dass Deutschland bei der Besteuerung der Abfindung nur den Teil berücksichtigen darf, der auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt. Bezüglich der Aktienoptionen bestätigte der BFH seine Rechtsprechung (I R 11/20) und entschied, dass die abkommensrechtliche Freistellung der geldwerten Vorteile zeitanteilig nach dem Ort der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Erdienenszeitraum zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass Deutschland auch hier nur den Teil der geldwerten Vorteile besteuern darf, der auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt.
Auswirkungen
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Besteuerung von Abfindungen und Aktienoptionen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Frankreich. Es schafft Klarheit über die Anwendung des DBA-Frankreich 1959/2001 und bekräftigt die Bedeutung des Tätigkeitsorts für die anteilige Besteuerung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen die Auswirkungen dieses Urteils bei der Berechnung der Steuerlast berücksichtigen.
Schlussfolgerung
Das BFH-Urteil vom 20.11.2024 liefert wichtige Klarstellungen zur Besteuerung von Abfindungen und Aktienoptionen im Kontext des DBA-Frankreich 1959/2001. Die zeitanteilige Besteuerung basierend auf dem Ort der Tätigkeit ist nun höchstrichterlich bestätigt. Zukünftige Fälle mit ähnlichem Sachverhalt werden sich an dieser Rechtsprechung orientieren müssen.
Quellen:
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2024 - VI R 33/21
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.12.2022 - I R 11/20