BGH-Beschluss zum Streitwert bei Unterlassungsansprüchen im Scraping-Verfahren
Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Dezember 2024 einen Beschluss zum Streitwert bei Unterlassungsansprüchen im Kontext von Scraping-Verfahren veröffentlicht. Dieser Beschluss hat Bedeutung für die Bewertung von Unterlassungsansprüchen in solchen Fällen und klärt die Anwendung des § 48 GKG.
Sachverhalt:
Der zugrundeliegende Fall betrifft ein Scraping-Verfahren, bei dem der Kläger Unterlassung gegen die unberechtigte Datenextraktion von seiner Website durch den Beklagten verlangte. Die Vorinstanzen, das Landgericht (LG) Köln und das Oberlandesgericht (OLG) Köln, hatten bereits Urteile in diesem Verfahren gefällt.
Rechtliche Probleme:
Die zentrale Rechtsfrage, mit der sich der BGH auseinandersetzen musste, betraf die Bestimmung des Streitwerts für den Unterlassungsanspruch. Insbesondere ging es um die Anwendung von § 48 GKG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO im Kontext von Scraping-Verfahren.
Entscheidung und Begründung:
Der BGH entschied in Form eines Beschlusses (VI ZR 7/24) über die Streitwertfrage. Die detaillierte Begründung des BGH ist im Beschlusstext nachzulesen. Der Leitsatz des Beschlusses lautet: "Zur Bestimmung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch (hier: Scraping-Verfahren)."
Auswirkungen:
Der Beschluss des BGH dürfte Auswirkungen auf die Praxis bei der Bestimmung des Streitwerts in ähnlichen Fällen haben. Die Klarstellung zur Anwendung des § 48 GKG im Kontext von Scraping-Verfahren bietet Orientierung für zukünftige Verfahren.
Schlussfolgerung:
Der BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2024 liefert eine wichtige Klarstellung zur Streitwertbestimmung bei Unterlassungsansprüchen in Scraping-Verfahren. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung in diesem Bereich beeinflussen und für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Quellen:
- BGH, Beschluss vom 10.12.2024 - VI ZR 7/24 (Quelle: Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs)
- OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - I-15 U 108/23
- LG Köln, Urteil vom 31.05.2023 - 28 O 138/22