BGH bestätigt Verurteilung: Widerspruch gegen Beweisverwertung erforderlich
Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss die Verurteilung eines Angeklagten bestätigt und dabei die Bedeutung des Widerspruchs gegen die Verwertung von Beweismitteln bekräftigt. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Verfahrensrüge und die Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit dem Unionsrecht.
Sachverhalt: Das Landgericht Bielefeld hatte den Angeklagten zuvor verurteilt. Details zum zugrundeliegenden Sachverhalt werden im Beschluss des BGH nicht genannt. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein, die jedoch vom BGH als unbegründet verworfen wurde.
Rechtliche Probleme: Der Angeklagte rügte in seiner Revision eine Verletzung von Art. 10 GG sowie §§ 163f, 105 StPO im Zusammenhang mit der Verwertung von Beweismitteln. Er argumentierte, dass die Beweismittel unzulässig erhoben und verwertet worden seien.
Entscheidung und Begründung: Der 4. Strafsenat des BGH verwarf die Revision des Angeklagten. Der Senat folgte der Argumentation des Generalbundesanwalts und erklärte die Verfahrensrügen für unzulässig. Begründung hierfür war, dass der verteidigte Angeklagte der Beweisverwertung, die er nun beanstandete, in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hatte. Der BGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ein solcher Widerspruch erforderlich ist, um die Unzulässigkeit der Beweisverwertung im Revisionsverfahren geltend machen zu können. Der Senat betonte zudem, dass dieses Widerspruchserfordernis mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Die Frage, unter welchen Verfahrensmodalitäten die unzulässige Verwertung erlangter Beweise geltend gemacht werden kann, sei der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes EU-Mitgliedstaates überlassen. Daher sah der BGH auch keine Notwendigkeit für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Bedeutung des rechtzeitigen Widerspruchs gegen die Verwertung von Beweismitteln im Strafverfahren. Verteidiger müssen während der Hauptverhandlung aktiv gegen die Verwertung von Beweismitteln vorgehen, die sie für unzulässig erhoben halten. Andernfalls riskieren sie, dass die Rüge im Revisionsverfahren unzulässig ist.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BGH unterstreicht die Wichtigkeit der Einhaltung formaler Verfahrensvorschriften im Strafprozess. Die Entscheidung liefert Klarheit über die Anforderungen an die Geltendmachung von Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Beweisverwertung und bestätigt die Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit dem Unionsrecht in diesem Bereich. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung in zukünftigen Entscheidungen weiter präzisiert wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2024 - 4 StR 270/24