BGH lehnt Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel ab
Einleitung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Antrag eines Angeklagten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren abgelehnt. Der Beschluss vom 30. Dezember 2024 (Az. 2 StR 350/24) verdeutlicht die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a StPO.
Sachverhalt
Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe. Nach Einlegung der Revision beantragte der Angeklagte beim Landgericht die Entpflichtung seines Pflichtverteidigers und die Bestellung eines neuen. Er begründete dies mit dem Gefühl, "nicht richtig vertreten" zu sein und behauptete, der Verteidiger unterstütze ihn nicht bei der Beschaffung eines Dolmetschers.
Rechtliche Probleme
Der Fall wirft die Frage auf, unter welchen Bedingungen ein Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren zulässig ist. § 143a StPO regelt die Voraussetzungen hierfür. Es geht insbesondere um die Frage, ob ein zerstörtes Vertrauensverhältnis oder sonstige Gründe vorliegen, die einen Wechsel rechtfertigen.
Entscheidung und Begründung
Der BGH lehnte den Antrag ab. Er stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht erfüllt sind. Der Angeklagte versäumte die Frist zur Benennung eines neuen Verteidigers gemäß § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO. Auch die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 StPO lagen nicht vor. Der BGH sah kein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO. Die pauschalen Vorwürfe des Angeklagten reichten für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Es gab keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Verteidigung oder die Unfähigkeit des Verteidigers. Auch sonstige Gründe gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO, die einen Wechsel erforderlich machen würden, lagen nicht vor.
Auswirkungen
Die Entscheidung bekräftigt die Rechtsprechung des BGH zu den strengen Anforderungen an einen Pflichtverteidigerwechsel. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Es muss ein konkretes Verhalten des Verteidigers dargelegt werden, das das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört oder die ordnungsgemäße Verteidigung verhindert.
Schlussfolgerung
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung eines funktionierenden Vertrauensverhältnisses zwischen Angeklagten und Pflichtverteidiger. Gleichzeitig schützt er die Verteidiger vor ungerechtfertigten Wechselwünschen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit klarer und konkreter Darlegungen seitens des Angeklagten, um einen Wechsel zu rechtfertigen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Dezember 2024 - 2 StR 350/24 (Entscheidungssuche des Bundesgerichtshofs)