BGH stärkt Rechte von Apotheken in Insolvenzfällen von Abrechnungsunternehmen
Einleitung: Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Februar 2025 (Az.: IX ZR 181/23) hat die Rechte von Apotheken in Insolvenzfällen von Rezeptabrechnungsunternehmen gestärkt. Der BGH entschied, dass Apotheken unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft darüber verlangen können, wie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren behandelt wurden.
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Apothekeninhaberin, hatte ihre Rezeptabrechnungen über die Schuldnerin, ein Dienstleistungsunternehmen für Rezeptabrechnungen, abwickeln lassen. Die Schuldnerin meldete Insolvenz an und der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin forderte daraufhin vom Beklagten Auskunft darüber, wann, durch wen (Schuldnerin oder Insolvenzverwalter) und auf welches Konto (Geschäftskonto der Schuldnerin oder Treuhandkonto des Beklagten) ihre Rezeptforderungen für August 2020 eingezogen wurden. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Rechtliche Probleme:
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob der Klägerin ein Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter zustand. Streitig war insbesondere die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung für den Insolvenzverwalter und die Frage, ob die Klägerin überhaupt Inhaberin der Forderungen geblieben war oder ob diese wirksam an die Schuldnerin abgetreten worden waren. Weiterhin war relevant, ob der Klägerin Aussonderungs- oder Ersatzaussonderungsrechte zustanden.
Entscheidung und Begründung:
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und gab der Klage überwiegend statt. Der BGH stellte fest, dass die Abtretung der Forderungen an die Schuldnerin gemäß § 300 Abs. 2 SGB V unwirksam war. Die Klägerin war somit weiterhin Inhaberin der Forderungen und konnte Auskunft über deren Verbleib verlangen. Der BGH betonte, dass der Auskunftsanspruch besteht, wenn die Klägerin in entschuldbarer Weise über den Verbleib ihrer Forderungen im Ungewissen ist und der Insolvenzverwalter die Auskunft ohne unbillige Belastung erteilen kann. Im konkreten Fall sah der BGH die Voraussetzungen als erfüllt an, da die Klägerin die benötigten Informationen nicht anderweitig erhalten konnte und die Auskunftserteilung für den Beklagten zumutbar war.
Der BGH wies die Revision jedoch zurück, soweit die Klägerin Auskunft darüber begehrte, ob es sich bei dem Konto der Schuldnerin um ein offenes Treuhandkonto handelte. Diese Frage war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits geklärt.
Auswirkungen:
Das Urteil stärkt die Rechte von Apotheken und anderen Leistungserbringern in Insolvenzfällen von Abrechnungsunternehmen. Es verdeutlicht, dass Insolvenzverwalter zur Auskunft über den Verbleib abgetretener Forderungen verpflichtet sind, wenn die Abtretung unwirksam war und die Leistungserbringer die Informationen nicht anderweitig erhalten können. Das Urteil dürfte auch Auswirkungen auf die Gestaltung von Verträgen zwischen Leistungserbringern und Abrechnungsunternehmen haben.
Schlussfolgerung:
Die Entscheidung des BGH bietet Apotheken und anderen Leistungserbringern mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Abrechnungsunternehmen. Durch die Klarstellung der Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters wird die Durchsetzung von Aussonderungs- und Ersatzaussonderungsrechten erleichtert. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2025 - IX ZR 181/23