BSG klärt Berechnung des Arbeitslosengeldes bei eingeschränkter Verfügbarkeit

BSG-Urteil zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bei eingeschränkter Verfügbarkeit und Bestandsschutz

BSG-Urteil zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bei eingeschränkter Verfügbarkeit und Bestandsschutz

Einführung

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. September 2024 (Aktenzeichen B 11 AL 7/23 R) klärt wichtige Fragen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes (Alg) bei eingeschränkter Verfügbarkeit und der Anwendung des Bestandsschutzes nach § 151 Abs. 4 SGB III. Der Fall betrifft die Klägerin, eine ehemalige Krankenschwester, deren Alg aufgrund einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen eingeschränkten Verfügbarkeit herabgesetzt wurde.

Sachverhalt

Die Klägerin bezog nach einer Vollzeitbeschäftigung Alg, welches nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 50,08 Euro berechnet wurde. Nach einer erneuten Teilzeitbeschäftigung (20 Wochenstunden) meldete sie sich abermals arbeitslos und erhielt Alg basierend auf dem vorherigen Bemessungsentgelt. Später schränkte die Klägerin ihre Verfügbarkeit auf 15 Wochenstunden ein, woraufhin die Beklagte (Agentur für Arbeit) das Alg unter Berücksichtigung eines deutlich niedrigeren Bemessungsentgelts neu berechnete.

Rechtliche Probleme

Der Rechtsstreit drehte sich um die Frage, wie das Alg bei eingeschränkter Verfügbarkeit zu berechnen ist, wenn zuvor der Bestandsschutz nach § 151 Abs. 4 SGB III angewendet wurde. Konkret ging es um die Berücksichtigung des Arbeitszeitfaktors: Sollte die Arbeitszeit aus dem ursprünglichen Bemessungszeitraum (Vollzeit) oder die aus dem aktuellen Bemessungszeitraum (Teilzeit) verwendet werden?

Entscheidung und Begründung

Das BSG entschied, dass bei eingeschränkter Verfügbarkeit zunächst das Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungszeitraum gemäß § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III zu berechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn zuvor der Bestandsschutz nach § 151 Abs. 4 SGB III angewendet wurde. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob das Bemessungsentgelt aus dem Vorbezug unter Berücksichtigung der eingeschränkten Verfügbarkeit höher ist. Nur in diesem Fall kommt der Bestandsschutz zum Tragen.

Das BSG begründete seine Entscheidung unter anderem mit der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelungen. § 151 Abs. 5 SGB III enthalte eine eigenständige Berechnungsgrundlage, während § 151 Abs. 4 SGB III lediglich einen Vergleich von Bemessungsentgelten anordne. Der Bestandsschutz solle Arbeitslose schützen, die eine geringer vergütete Beschäftigung aufnehmen, und dürfe nicht dazu führen, dass sie durch die Anwendung des Bestandsschutzes schlechter gestellt werden.

Auswirkungen

Das Urteil hat Auswirkungen auf die Berechnung des Alg bei eingeschränkter Verfügbarkeit und Bestandsschutz. Es stellt klar, dass der Arbeitszeitfaktor aus dem Regelbemessungszeitraum maßgeblich ist und der Bestandsschutz nur dann greift, wenn das Bemessungsentgelt aus dem Vorbezug unter Berücksichtigung der eingeschränkten Verfügbarkeit höher ist. Dies trägt zur Klarheit und Rechtssicherheit bei der Anwendung der Vorschriften bei.

Schlussfolgerung

Das BSG-Urteil bietet eine wichtige Klarstellung zur Berechnung des Alg bei eingeschränkter Verfügbarkeit und Bestandsschutz. Es stärkt den Schutzgedanken des § 151 Abs. 4 SGB III und vermeidet Ungleichbehandlungen. Die Entscheidung dürfte in der Praxis zu einer einheitlicheren Anwendung der Vorschriften führen.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 24.09.2024 - B 11 AL 7/23 R

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