BGH stellt Cannabis-Verfahren wegen Verjährung ein

Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung im Cannabis-Handelsprozess

Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung im Cannabis-Handelsprozess

Einführung: Ein Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Januar 2025 (5 StR 290/24) verdeutlicht die Auswirkungen des neuen Cannabis-Gesetzes auf die Verjährung von Cannabis-Delikten. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren gegen zwei Angeklagte wegen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge eingestellt, da die absolute Verjährung eingetreten war.

Sachverhalt

Die Angeklagten wurden beschuldigt, vor dem 24. August 2013 gemeinschaftlich 15,1 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5,5 % THC von Bremen nach Finnland geschmuggelt und dort veräußert zu haben. Der Transport erfolgte durch zwei Zeuginnen, die nach der Einreisekontrolle in Finnland festgenommen und verurteilt wurden.

Rechtliche Probleme

Der Fall wirft die Frage nach der anwendbaren Strafvorschrift und der daraus resultierenden Verjährungsfrist auf. Da es sich um Cannabis handelt, ist das neue Cannabis-Gesetz (KCanG) vom 1. April 2024 relevant. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist das mildere Recht anzuwenden, was im vorliegenden Fall das KCanG ist.

Weiterhin stellt sich die Frage nach dem Beginn und dem Ende der absoluten Verjährungsfrist. Hierbei ist zu klären, ob die Frist nach dem alten Recht (BtMG) oder dem neuen Recht (KCanG) zu berechnen ist.

Entscheidung und Begründung

Der BGH gewährte dem Angeklagten J. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Fristversäumnis bei der Einlegung der Revision auf ein Anwaltsverschulden zurückzuführen war. In der Sache selbst hob der BGH das Urteil des Landgerichts Bremen auf und stellte das Verfahren ein.

Begründet wurde die Einstellung mit dem Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung. Der BGH stellte fest, dass die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und § 34 Abs. 1 KCanG am 24. August 2023 abgelaufen war. Die Frist begann am 25. August 2013 zu laufen. Da das Urteil des Landgerichts erst am 16. Oktober 2023 erging, war die absolute Verjährung bereits eingetreten.

Der BGH lehnte die Argumentation des Generalbundesanwalts ab, die absolute Verjährungsfrist nach dem bei Beendigung der Tat geltenden Recht zu bestimmen. Die Regelung des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB bezieht sich nur auf Unterbrechungshandlungen, nicht auf die Bestimmung der Verjährungsfrist selbst.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des neuen Cannabis-Gesetzes für die Verjährung von Cannabis-Delikten. Die Anwendung des milderen Rechts kann dazu führen, dass Verfahren eingestellt werden müssen, die unter dem alten Recht noch nicht verjährt gewesen wären. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgung im Bereich des Cannabis-Handels.

Schlussfolgerung

Der vorliegende Fall zeigt die komplexen Wechselwirkungen zwischen Strafrecht und Gesetzesänderungen. Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Verjährungsfristen im Lichte des jeweils geltenden Rechts. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 5 StR 290/24 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des BGH)

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