BFH Urteil: Keine Gewerbesteuer für aufwärts abgefärbte Holdinggesellschaften

Keine Gewerbesteuerpflicht für aufwärts abgefärbte Obergesellschaft: BFH bestätigt Rechtsprechung

Keine Gewerbesteuerpflicht für aufwärts abgefärbte Obergesellschaft: BFH bestätigt Rechtsprechung

Einführung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 04.02.2025 (Az. VIII R 1/22) seine bestehende Rechtsprechung zur Gewerbesteuerpflicht von sogenannten "aufwärts abgefärbten Obergesellschaften" bestätigt. Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Besteuerung von Holdinggesellschaften in Deutschland.

Sachverhalt:

Der Fall betraf eine Obergesellschaft, die aufgrund der gewerblichen Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft als gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) qualifiziert wurde. Streitig war, ob diese "Aufwärtsabfärbung" auch eine Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auslöst.

Rechtliche Probleme:

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG im Kontext der "Aufwärtsabfärbung". Es stellte sich die Frage, ob eine Obergesellschaft, die lediglich aufgrund der Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft als gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG gilt, auch einen Gewerbebetrieb im Sinne des GewStG unterhält und somit gewerbesteuerpflichtig ist. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), war ebenfalls Gegenstand der Prüfung.

Entscheidung und Begründung:

Der BFH entschied, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass eine "aufwärts abgefärbte" Obergesellschaft nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Damit bestätigte der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Die Begründung stützt sich auf die Auslegung des Gewerbesteuergesetzes und berücksichtigt die verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Folgen für Holdinggesellschaften in Deutschland. Sie stärkt die Rechtssicherheit für Obergesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an gewerblichen Tochtergesellschaften halten und selbst keine operative Geschäftstätigkeit ausüben. Diese Gesellschaften müssen keine Gewerbesteuer entrichten, selbst wenn sie aufgrund der Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaften als gewerbliche Unternehmen im Sinne des EStG qualifiziert werden.

Schlussfolgerung:

Der Beschluss des BFH vom 04.02.2025 (Az. VIII R 1/22) bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Gewerbesteuerpflicht von "aufwärts abgefärbten" Obergesellschaften. Die Entscheidung schafft Klarheit und Rechtssicherheit für Holdinggesellschaften und dürfte die Diskussionen um die Gewerbesteuerpflicht in solchen Konstellationen beenden. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert und das Gewerbesteuergesetz entsprechend anpasst.

Quellen:

  • Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.02.2025, Az. VIII R 1/22
  • Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021, Az: 3 K 139/20

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