Namensänderung bei Volljährigenadoption: BVerfG bestätigt Regelung
Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 24. Oktober 2024 (1 BvL 10/20) die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Namensänderung bei Volljährigenadoptionen mit schwacher Wirkung bestätigt. Der Beschluss klärt wichtige Fragen zum Verhältnis des Namensrechts zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Schutz von Familienbeziehungen.
Sachverhalt:
Der Fall betraf die Namensänderungspflicht gemäß § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB bei einer Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung. Das Verfahren gelangte durch eine Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020, Az: XII ZB 427/19) an das BVerfG.
Rechtliche Probleme:
Im Kern ging es um die Frage, ob die obligatorische Änderung des Familiennamens der adoptierten Person in bestimmten Konstellationen einen verfassungswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Namen) darstellt. Zudem wurde geprüft, ob die Regelung mit Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Der BGH hatte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert.
Entscheidung und Begründung:
Das BVerfG entschied, dass die Regelung verfassungsgemäß ist. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Familiennamensrechts auch die Funktion des Namens berücksichtigen darf, Abstammungslinien nachzuzeichnen und familiäre Zusammenhänge darzustellen. Ein Eingriff in das Namensrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe vorliegen und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Im vorliegenden Fall überwog das Interesse, das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis durch eine Namensänderung sichtbar zu machen, das Interesse der adoptierten Person an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens gem. § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB wurde als milderes Mittel angesehen. Das Gericht sah auch keine Verletzung von Art. 6 GG oder Art. 3 GG.
Auswirkungen:
Die Entscheidung des BVerfG stärkt die Bedeutung des Familiennamens als Ausdruck familiärer Beziehungen. Sie bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Namensänderung bei Volljährigenadoptionen und schafft Rechtssicherheit für zukünftige Fälle.
Schlussfolgerung:
Der Beschluss des BVerfG liefert wichtige Klarstellungen zum Namensrecht im Kontext von Adoptionen. Er unterstreicht das Gewicht, das der Gesetzgeber dem Ausdruck familiärer Zusammenhänge im Namen beimisst, und bestätigt die Verhältnismäßigkeit der bestehenden Regelungen. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung weitere Diskussionen in der Rechtswissenschaft und der Gesetzgebung anregen wird.
Quellen:
- BVerfG, Beschluss vom 24.10.2024, 1 BvL 10/20
- BGH, Beschluss vom 13.05.2020, XII ZB 427/19