Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur Abschiebung nach Griechenland
Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 12.12.2024 einen Nichtannahmebeschluss (2 BvR 1341/24) veröffentlicht, der die Frage der Sperrwirkung einer beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängigen "Tatsachenrevision" (§ 78 Abs. 8 AsylG) in anderen Verfahren klärt. Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis im Asylrecht und insbesondere für die Durchführung von Abschiebungen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hatte vergeblich versucht, seine Abschiebung nach Griechenland gerichtlich zu verhindern. Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hatte seinen Eilantrag abgelehnt (VG Gießen, 9. September 2024, Az: 10 L 2874/24.GI.A). Parallel dazu war beim BVerwG eine sogenannte Tatsachenrevision (§ 78 Abs. 8 AsylG) in einem anderen, aber ähnlich gelagerten Fall anhängig.
Rechtliche Probleme:
Kern der Verfassungsbeschwerde war die Frage, ob die Anhängigkeit der Tatsachenrevision beim BVerwG einen Suspensiveffekt oder gar eine Sperrwirkung für die Abschiebung des Beschwerdeführers entfaltet. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass seine Abschiebung bis zur Entscheidung des BVerwG über die Tatsachenrevision ausgesetzt werden müsse.
Entscheidung und Begründung:
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Kammer begründete dies damit, dass die Anhängigkeit einer Tatsachenrevision beim BVerwG weder einen Suspensiveffekt noch eine Sperrwirkung in anderen Verfahren entfaltet. Die Beschwerde sei daher unzulässig (§ 92 BVerfGG i.V.m § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Das BVerfG sah keine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
Auswirkungen:
Der Beschluss bestätigt die bestehende Rechtsprechung und verdeutlicht, dass die Anhängigkeit einer Tatsachenrevision beim BVerwG keine automatische Aussetzung von Abschiebungen in anderen, wenn auch ähnlichen Fällen bewirkt. Dies hat praktische Bedeutung für die Anwendung des Asylrechts und die effektive Durchführung von Abschiebungen.
Schlussfolgerung:
Der Nichtannahmebeschluss des BVerfG unterstreicht die Bedeutung der individuellen Prüfung jedes einzelnen Falles im Asylverfahren. Die Anhängigkeit von Verfahren mit ähnlicher Sachlage, wie beispielsweise einer Tatsachenrevision, führt nicht automatisch zu einer Aussetzung der Abschiebung. Zukünftige Entwicklungen in der Rechtsprechung bleiben abzuwarten.
Quellen:
- Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2024, 2 BvR 1341/24
- Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 9. September 2024, Az: 10 L 2874/24.GI.A