BVerfG weist Beschwerde zu Erbschaftsteuer zurück

Verfassungsbeschwerde zur Erbschaftsteuer abgelehnt: BVerfG bestätigt Fortgeltungsanordnung

Verfassungsbeschwerde zur Erbschaftsteuer abgelehnt: BVerfG bestätigt Fortgeltungsanordnung

Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der §§ 13a, 13b des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) zurückgewiesen. Der Fall betrifft die Fortgeltungsanordnung einer zuvor für verfassungswidrig erklärten Norm und deren Auslegung durch die Finanzgerichte.

Sachverhalt:

Der Fall basiert auf einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Dezember 2020 (Az: II R 22/18), das auf einem vorherigen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2018 (Az: 11 K 3401/16) beruht. Die Klägerin/der Kläger hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, da sie/er sich durch die Anwendung der §§ 13a, 13b ErbStG in ihren/seinen Rechten verletzt sah.

Rechtliche Probleme:

Die §§ 13a, 13b ErbStG in der Fassung vom 24.12.2009 waren vom BVerfG in einem früheren Verfahren (BVerfGE 138, 136) teilweise für verfassungswidrig erklärt worden. Die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Fortgeltungsanordnung der verfassungswidrigen Norm eine verfassungskonforme Auslegung und eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG verhindere. Darüber hinaus wurde eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend gemacht.

Entscheidung und Begründung:

Die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mit Nichtannahmebeschluss vom 20.02.2025 (1 BvR 1493/21) zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Fortgeltungsanordnung einer verfassungswidrigen Norm weder eine verfassungskonforme Auslegung noch eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG hindert. Die angebliche Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wurde als nicht substantiiert dargelegt angesehen.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des BVerfG bekräftigt die Bedeutung der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen, auch bei Fortgeltungsanordnungen nach einer Verfassungswidrigkeitserklärung. Sie verdeutlicht zudem die Anforderungen an die Substantiierung von Rügen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde.

Schlussfolgerung:

Der Nichtannahmebeschluss verdeutlicht die Komplexität im Umgang mit Fortgeltungsanordnungen verfassungswidriger Normen. Die Entscheidung unterstreicht die Rolle der Fachgerichte bei der verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von Gesetzen und die hohen Hürden für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde.

Quellen:

  • Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.02.2025, 1 BvR 1493/21
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Dezember 2020, Az: II R 22/18
  • Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2018, Az: 11 K 3401/16

KÜNSTLICHE INTELLIGENZ BEREICHERT DIE INTERAKTION MIT RECHTSTHEMEN

Jetzt kostenlos testen