Zweckentfremdung von Wohnraum: BVerwG verwirft Beschwerde
Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) vom 28. September 2023 verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin und wirft Fragen zur Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz auf.
Hintergrund: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass die Nutzung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen eine Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes darstellt. Die Klägerin argumentierte, dass die Vermietung von Wohnungen an Feriengäste und Arbeitskräfte in Berlin vor Erlass des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes als genehmigungs- und verfahrensfrei eingestuft wurde und sie daher auf Bestandsschutz vertrauen könne.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin berief sich in ihrer Beschwerde auf mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie stellte die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes im Hinblick auf die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das allgemeine Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) in Frage. Weiterhin argumentierte sie, dass die vom OVG Berlin-Brandenburg festgestellte Zweckentfremdung aufgrund der Variationsbreite ihres Nutzungskonzepts und des darauf basierenden Bestandsschutzes unzulässig sei. Schließlich machte sie geltend, dass sie aufgrund der früheren Verwaltungspraxis in Berlin auf die Verfahrensfreiheit vertrauen durfte.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es entschied, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben. Das Gericht argumentierte, dass die Fragen im Wesentlichen auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls zugeschnitten seien und keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten. Zudem seien die vom OVG Berlin-Brandenburg herangezogenen bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe, insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von Zweckentfremdungsverboten mit dem Grundgesetz, ausreichend geklärt. Die Beschwerde greife im Kern lediglich die Subsumtion des OVG Berlin-Brandenburg an, was keine Zulassung der Revision rechtfertige.
Implikationen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Gültigkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes im vorliegenden Fall und stärkt die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg. Sie unterstreicht die Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Auslegung von Landesrecht im Bereich der Zweckentfremdung von Wohnraum.
Schlussfolgerung: Das BVerwG hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin verworfen und damit die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg bestätigt. Der Fall verdeutlicht die Herausforderungen bei der Abgrenzung zwischen der zulässigen Nutzung von Wohnraum und der Zweckentfremdung, insbesondere im Kontext der Kurzzeitvermietung. Die Entscheidung des BVerwG dürfte weitere Klärung in diesem Rechtsbereich bringen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 15/24