BVerwG bestätigt Urteil zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin

Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin: BVerwG verwirft Beschwerde

Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin: BVerwG verwirft Beschwerde

Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) betreffend die Zweckentfremdung von Wohnraum verworfen. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes in Berlin.

Hintergrund des Falls: Die Klägerin betrieb eine Wohneinheit in einem Apartmenthaus, die sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte genutzt wurde. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass die Nutzung der Wohneinheit als Ferienwohnung eine Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes darstellt. Die Klägerin argumentierte, dass ihre Nutzung innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung liege und berief sich auf Bestandsschutz und Vertrauensschutz.

Rechtliche Fragen: Die Klägerin brachte im Beschwerdeverfahren mehrere Rechtsfragen zur Klärung vor das BVerwG. Im Kern ging es um die Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Blick auf die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das allgemeine Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Weiterhin stellte sich die Frage, ob die überwiegende Kurzzeitvermietung einer Wohnung im Kontext eines Apartmenthauses eine Zweckentfremdung darstellt und ob die Klägerin auf Grundlage der früheren Verwaltungspraxis des Landes Berlin auf die Verfahrensfreiheit vertrauen durfte.

Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es sah die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als grundsätzlich klärungsbedürftig an. Das Gericht argumentierte, dass die Fragen im Wesentlichen auf den Einzelfall zugeschnitten seien und keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung hätten. Bezüglich der Vereinbarkeit des Landesrechts mit dem Grundgesetz betonte das BVerwG, dass die Klägerin keinen Klärungsbedarf hinsichtlich der Auslegung der einschlägigen Grundrechte aufgezeigt habe. Das Gericht folgte der Argumentation des OVG Berlin-Brandenburg, welches sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützt hatte. Die Ausführungen der Klägerin zum Vertrauensschutz wurden vom BVerwG als bloße Kritik an der Rechtsanwendung des OVG Berlin-Brandenburg gewertet.

Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zur Anwendung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes. Sie unterstreicht die Schwierigkeit, sich im Kontext der Zweckentfremdung von Wohnraum auf Bestandsschutz oder Vertrauensschutz zu berufen, insbesondere wenn die Nutzung der Wohneinheit von Beginn an überwiegend der Kurzzeitvermietung diente.

Schlussfolgerung: Der Fall verdeutlicht die anhaltenden rechtlichen Auseinandersetzungen um die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin. Die Entscheidung des BVerwG dürfte die Rechtsprechung in diesem Bereich weiter verfestigen. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Fälle neue Aspekte aufwerfen und zu einer weiteren Klärung der Rechtslage führen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 47/24

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